AGB
Screenmaker-Team, Anna Martinek
Ferdinand Mosergasse 13
2353 Guntramsdorf
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Screenmaker-Team Anna Martinek gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, Screenmaker-Team Anna Martinek gegenüber dem Vertragspartner erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Der Einfachheit halber wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Firma Screenmaker-Team Anna Martinek als Screenmaker bezeichnet. Die Verpflichtungen von Screenmaker richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von Screenmaker entgegengenommenen Auftrages oder einer von Screenmaker ausgestellten Auftragsbestätigung, und diesen "Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen", in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.
Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot oder im Bestellformular angeführten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Wir behalten uns Preisänderungen vor, insbesondere bei ungewöhnlich hoher Abfrage angemieteter WWW-Seiten und unlimitierten Zugängen.
Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
Mindestauftragswert für sämtliche Leistungen im Bereich Web-Wartung und Netzwerktechnik € 29,- exkl. Anfahrtspauschalen für Leistungen vor Ort.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung von Leistungen durch Screenmaker. Bei Zahlungsverzug ist Screenmaker berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Inkassounternehmen oder Anwälten sowie bankübliche Verzugszinsen, zusätzlich zu verrechnen.
Darüber hinaus ist Screenmaker bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den Vertragspartner, bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen oder das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber Screenmaker und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von Screenmaker nicht anerkannter Mängel, ist ausgeschlossen.
Screenmaker ist berechtigt Verträge über den Bezug von Dienstleistungen und sonstige Dauerschuldverhältnisse durch schriftliche oder elektronische Mitteilung, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, aufzukündigen.
Der Auftraggeber sorgt über die vertragliche Nebenpflicht hinaus, besonders sorgfältig für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten.
Datenschutz und Datensicherheit
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist Screenmaker berechtigt personenbezogene Vermittlungsdaten, für Zwecke der Verrechnung des Entgelts, zu speichern. Nicht personenbezogene Verbindungsdaten und sonstige Daten können zum Schutz eigener und fremder Rechner gespeichert und ausgewertet sowie zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Inhaltsdaten werden weder ausgewertet, noch über das technisch notwendige Mindestmaß hinaus zwischengespeichert.
Weder diese Daten noch Inhalts- oder sonstige Kundendaten werden außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder der Notwendigkeiten zum Betreiben eines Internetknotens an Dritte weitergegeben. Insbesondere müssen Rooting- und Domaininformationen bekannt gemacht werden. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden. Persönliche Nachrichten und Daten der Vertragspartner werden nicht eingesehen.
Screenmaker ergreift technisch mögliche und bekannte Maßnahmen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen. Screenmaker ist jedoch nicht verantwortlich, wenn es trotzdem zu einem Datenverlust kommen sollte oder wenn es jemandem gelingt, auf rechtswidrige Art und Weise an diese Daten heranzukommen und sie weiterzuverwenden. Die Geltendmachung von Sachschäden der Vertragspartei oder Dritter gegenüber Screenmaker aus einem derartigen Zusammenhang wird für den Fall ausgeschlossen, dass Screenmaker oder eine Person für welche Screenmaker einzustehen hat, den Schaden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.
Screenmaker behält sich vor, Vertragspartner, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihrem Anschluss Netzaktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für Screenmaker oder andere Rechner, gesetzwidrig oder belästigend sind, unverzüglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jeglicher Reparaturen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt von Screenmaker üblicherweise verrechneten Stundensätzen dem Vertragspartner verrechnet. Haftungen von Screenmaker, auch gegenüber Dritten, aufgrund der Abtrennung vom Internet werden für diese Fälle ausgeschlossen.
Screenmaker ist berechtigt, personenbezogene Daten der Vertragspartner, insbesondere Name, akademischer Grad, Adresse, Telefonnummer, e-Mailadresse und Geburtsdatum in jenem Umfang zu ermitteln und zu verarbeiten, in welchem dies vom berechtigten Zweck des Datenverarbeiters umfasst wird. Kundendaten werden zum Zwecke der Planung, Vermarktung, Kostenrechnung und betriebsinterner Statistiken bis maximal drei Jahre nach Vertragsbeendigung gespeichert. Die Weitergabe von personenbezogenen Kundendaten erfolgt nur auf gesetzlicher Grundlage. Insbesondere ist Screenmaker ermächtigt, belästigten Internet-Teilnehmern die Identität des Verursachers bekannt zu geben. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Screenmaker Kundendaten zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses verwenden kann.
Fernwartungen werden ausschließlich vom Auftraggeber gestartet, übertragene Daten werden von Screenmaker mit 128 bit verschlüsselt. Wird eine Remoteverbindung vom Auftraggeber hergestellt, ohne vorher Screenmaker davon telefonisch oder schriftlich in Kenntnis zu setzen, übernimmt Screenmaker keine Haftung für unbeaufsichtigt hergestellte Remoteverbindungen.
Sonstige Bestimmungen
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien als vereinbart.
Alle, dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Empfänger unwidersprochen sind.
Screenmaker ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferung
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von Screenmaker.
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Screenmaker, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
Tritt der Vertragspartner aus Gründen, die nicht von Screenmaker zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des von Screenmaker nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird.
Zusätzliche Bestimmungen bei der Lieferung von Software
Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten, bestätigt der Vertragspartner die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software-Lizenzbestimmungen.
Für Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" oder als "Open Source" klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für diese Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten.
Bei individuell von Screenmaker erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Vertragspartner gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben bei Screenmaker.
Screenmaker übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Vertragspartners genügt, in der vom Vertragspartner getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet und dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Zusätzliche Bestimmungen für Firewalls und Antivirus-Programme
Bei Firewalls und Antivirus-Programmen, die von Screenmaker aufgestellt und/oder überprüft werden, geht Screenmaker prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Screenmaker weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit von Firewall-Systemen und Antivirus-Programmen nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung von Screenmaker aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass das beim Vertragspartner installierte Firewall-System und Antivirus-Programm umgangen und/oder außer Funktion gesetzt wird.
Screenmaker weist darauf hin, dass die Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfigurationen ohne Einverständnis von Screenmaker.
Zusätzliche Bestimmungen bei Dienstleistungen
Die Nutzung der Screenmaker Dienstleistungen durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe von Screenmaker Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Screenmaker.
IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeiten. Die Benutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy). Ebenso kann es durch Maßnahmen gegen belästigende e-Mails zu Beschränkungen der e-Mail-Erreichbarkeit kommen.
Der Vertragspartner anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der "Netiquette". Sollten aus dem Internet Beschwerden über den Vertragspartner an Screenmaker herangetragen werden, so ist Screenmaker im Wiederholungsfalle berechtigt, den Anschluss und das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Weiters wird die zur Bearbeitung der Beschwerden benötigte Zeit, mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt von Screenmaker üblicherweise verrechneten Stundensatz, dem Vertragspartner verrechnet.
Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Value Added Services der Zugang zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Point of Presence als vereinbart.
Bei Nutzungsverträgen für Netzdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Für Schäden die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Vertragspartner oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser.
In den angeführten Preisen nicht enthalten, sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Vertragspartners anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Vertragspartner am Point of Presence von Screenmaker beigestellt werden. Ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden.
Screenmaker betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Screenmaker übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
Screenmaker haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste von Screenmaker zugänglich sind. Der Vertragspartner von Screenmaker verpflichtet sich, bei der Nutzung der von Screenmaker angebotenen Dienste und Datenleitungen, an die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften zu halten. Sofern der Vertragspartner seinerseits Wiederverkäufer ist, wird er diese Verpflichtung seinen Kunden auferlegen und alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die gesetzwidrige Verwendung der angebotenen Dienste und Datenleitungen zu unterbinden. Screenmaker behält sich jedoch vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den österreichischen Gesetzen oder internationalen Verpflichtungen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, verpflichtet sich jedoch nicht dazu.
Der Vertragspartner von Screenmaker wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes (BGBl.) und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber Screenmaker die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, Screenmaker von jedem Schaden frei zu halten der sonst durch die von ihm in Verkehr gebrachten Daten entstehen, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (ABGB).
Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen u.ä., erbringt Screenmaker die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, wie es unter den vom Vertragspartner beigestellten, technischen Voraussetzungen möglich ist. Screenmaker übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Vertragspartners hergestellt werden können.
Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des Paragraph 9 Produkthaftungsgesetzes, ist einvernehmlich ausgeschlossen.
Wartungs- und Hostingverträge
Der Wartungsvertrag von Websites durch die Firma Screenmaker, beinhaltet die Aktualisierung der Websites nach Angaben des Auftraggebers. Der Wartungsvertrag beinhaltet ausschließlich die Wartung bzw. Aktualisierung von bestehenden Webseiten, für die ein Wartungsvertrag mit Screenmaker besteht. Für die Erweiterung um weitere statische Webseiten, wird eine Pauschale von 1 Arbeitsstunde pro Seite in Rechnung gestellt. Aktualisierungen werden nur nach kostenfreier Bereitstellung von Inhalten wie: Bildern und Manuskripten, zum Zweck der Aktualisierung von Webseiten durchgeführt. Der Wartungsvertrag für bestehende Webseiten beinhaltet einen maximalen Arbeitsaufwand von 1 Arbeitsstunde pro Monat. Sollte der Arbeitsaufwand von 1 Stunde pro Monat überschritten werden, wird dem Auftraggeber die tatsächliche Arbeitszeit nach Aufwand in Rechnung gestellt. Nicht in Anspruch genommene Leistungen können nicht in das jeweilige Folgemonat übertragen werden!
Die von Screenmaker bereitgestellten Leistungen im Bereich Serverhosting beinhalten keinen Server-Zugang für den Auftraggeber. Für den Fall, dass vom Auftraggeber ein Serverzugang gewünscht wird, werden dem Auftraggeber für die Einrichtung des Serverzuganges die Kosten (lt. Auftragsbestätigung) in Rechnung gestellt. Sollte der Auftraggeber auf die Einrichtung eines Serverzuganges bestehen, behält sich Screenmaker vor, Serverzugänge für den Auftraggeber einzurichten. Bei der Bereitstellung von Daten und sonstigen Manuskripten, insbesondere Bildern, Software und Grafiken, geht Screenmaker davon aus, dass der Auftraggeber im Besitz der Rechte bzw. Lizenzen ist und somit sämtliche Urheberrechte an den beigestellten Unterlagen besitzt. Screenmaker ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit von Angaben der Urheberrechte zu überprüfen und übernimmt im Falle von Urheberrechtsverletzungen keinerlei Haftung. Für die zeitgerechte Bereitstellung von Unterlagen zum Zweck der Aktualisierung, ist der Auftraggeber verantwortlich. Sollten keine Unterlagen zum Zweck der Aktualisierung bereitgestellt werden, ist die Firma Screenmaker nicht verpflichtet, die Bereitstellung von Unterlagen anzufordern. Der Wartungsvertrag/Hostingvertrag wird, wenn nicht anders vereinbart, auf 12 Monate abgeschlossen und kann jeweils spätestens 4 Wochen vor Ablauf eines Jahres schriftlich gekündigt werden. Sollte keine schriftliche Kündigung bis zum vereinbarten Termin erfolgen, verlängert sich der Wartungsvertrag um weitere 12 Monate. Alle Preise exkl. 20% MwSt., exkl. Provider-, Domainverwaltungs- und Leitungskosten. Wird kein Einziehungsauftrag erteilt, erfolgt die Fakturierung pro Quartal. Als Gerichtsstand gilt Mödling als vereinbart.
Teilzahlungsverträge (zinsenfrei in 3 Monatsraten)
Der Gesamtpreis der Angebote im Rahmen "Webdesign auf Teilzahlung", ist in drei Teilbeträgen zu bezahlen. Die erste Teilzahlung ist bei Auftragserteilung zu bezahlen. Der zweite Teilbetrag ein Monat nach Veröffentlichung, des neuen Webs zu bezahlen. Der dritte Teilbetrag am 1. des Folgemonats zu bezahlen.
Teilzahlung für Längerfristige Leistungverträge
Werden vom Auftraggeber längerfristige Teilzahlungsvarianten gewünscht, bieten wir diese Leistungsverträge gesondert an. Die Vertragsbedingugngen werden in einem gesonderten Auftragsoffert, schriftlich bestätigt.
Alle Preise exkl. 20% MwSt. Als Gerichtsstand gilt Mödling als vereinbart.
Fassung vom 01. 01. 2023
Änderungen und Satzfehler vorbehalten.